Die errichtete Anlage wird nicht abgenommen, weil:
sie (angeblich) nicht den Normen, Richtlinien, Kundenanforderungen entspricht.
sie (angeblich) die geforderten Sprachverständlichkeitswerte nicht erreicht.
sie (angeblich) den geforderten Pegel nicht erreicht.
sie (angeblich) nicht bedienbar ist.
keine Fachkraft SAA Zertifizierung vorliegt.
Kernproblem ist in sehr vielen Fällen eine unzureichende raumakustische Nachhallzeit, welche in der Verantwortung des Architekten/Bauherren und nicht des Planers oder Errichters liegt.
Mit Kenntnis der physikalischen Zusammenhänge und der Normenanforderungen / Richtlinien sind Sie in vielen Fällen in der Lage ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren !
Ein Beispiel:
Die Norm DIN 0833 Teil 4 schreibt eine vom Bauherren einzuhaltende, maximale raumakustische Nachhallzeit vor, welche überhaupt erst einen STI von 0,5 ermöglicht. In anderen Worten, wenn die raumakustischen Bedingungen sehr schlecht sind, kann der Errichter nicht in die Verantwortung genommen werden, insofern er den Bauherren vorher darauf aufmerksam gemacht hat !
Diese Informationspflicht gegenüber dem Bauherren hat er als ausführende Fachfirma, diese Verantwortung sollte er auch ernst nehmen, um spätere Ansprüche auszuschließen.
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